Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der

Uwe Matt & Alan Twigg GbR

(nachfolgend Vision64)

 

Präambel

Die Uwe Matt & Alan Twigg GbR (nachfolgend „Vision64“) bietet Dienstleistungen im Bereich des Suchmaschinenoptimierung und -marketings an. Insbesondere unterstützt Vision64 Auftraggeber dabei, dass deren Webseiten in den gängigen Suchmaschinen bei kundenspezifischen Suchbegriffen unter den vorderen Suchergebnissen gelistet werden. Der Auftraggeber möchte die Aufmerksamkeit für seine Webseite steigern und dabei auf das Know-how von Vision64 zurückgreifen. Die Vertragspartner vereinbaren daher Folgendes:

 

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Vision64. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens Vision64 nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies Vision64 vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 2 Leistungsart und Leistungsumfang: Suchmaschinenoptimierung

  1. Im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung bietet Vision64 die nachfolgend unter Ziff. 2 bis 4 beschriebenen Leistungen. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere ein bestimmter PageRank ist von Vision64 nicht geschuldet. Vision64 ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen. Der Auftraggeber kann nach Auftragserteilung den bezeichneten Domainnamen wechseln, soweit die zunächst auftragsgegenständliche Domain auf die neue Domain umgeleitet wird.

  2. Link-Pakete
    a) Vision64 erstellt Werbetexte (i. F. Artikeltexte) mit Hyperlinks auf die vertraglich vereinbarte Internetseite. Nach Vorlage an und Bestätigung durch den Auftraggeber werden die Artikeltexte auf eine Homepage eingestellt. Die Homepage befindet sich auf einer eigenen Domain von Vision64 oder der eines Partners von Vision64.

    b) Der Auftraggeber erhält eine Liste mit den Domainnamen, unter denen die Artikel-texte geschaltet wurden.

    c) Soweit eine Domain unter Verwendung eines Kennzeichens des Auftraggebers registriert wird, erfolgt diese Registrierung auf Namen und Kosten von Vision64. Der Auftraggeber versichert seine Berechtigung an dem Kennzeichen und dessen Freiheit von Rechten Dritter. Der Auftraggeber erteilt an Vision64 ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an der Domain.

    d) Die Aufrechterhaltung der eingestellten Artikeltexte erfolgt auf Kosten von Vision64.

    e) Im Falle eines befristeten Vertrages ist Vision64, soweit individualvertraglich nicht anders vereinbart, nicht zur Anpassung der geschalteten Artikeltexte an geänderte Hard- und Softwareumstände, insbesondere aufgrund Änderung der Suchalgorithmen der Suchmaschinen, oder geänderte Wettbewerbsumstände, insbesondere durch Änderung der Werbung von Wettbewerbern des Auftraggebers, ver-pflichtet.

  3. Webkataloge
    a) Vision64 meldet die vereinbarte Internetseite im Namen des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem bei verschiedenen, von Vision64 ausgewählten und im Bestand ständig wechselnden kostenlosen Verzeichnisdiensten, Artikelkatalogen u. ä. (nachfolgend Plattformen) an bzw. bespricht und verweist auf sie. Dabei nennt Vision64 mitunter Namen, Kontaktinformationen und öffentlich zugängliche Informationen des Auftraggebers. Eine Pflicht von Vision64 zur späteren Stornierung der Anmeldung besteht nicht.

    b) Soweit individualvertraglich vereinbart erfolgt die Anmeldung auch auf einzelnen kostenpflichtigen Plattformen.

    c) Die Anmeldung erfolgt stellvertretend für den Auftraggeber. Die hierfür erforderliche Vollmacht räumt der Auftraggeber Vision64 bereits konkludent mit Vertragsschluss ein.

  4. Social Media
    Vision64 nimmt für die vertraglich vereinbarte Dauer in der vertraglich vereinbarten Anzahl – und mangels einer solchen Abrede für die Dauer der Vertragslaufzeit in einer dem beiderseitigen Vertragsinteresse entsprechenden Anzahl – Eintragungen, Beiträge und Publikationen in allgemein zugänglichen Meinungsforen, Blogs und Sozialen Plattformen vor. Dabei wird textuell die vereinbarte Internetseite des Auftraggebers oder die dort ange-botenen Leistungen beworben.


§ 3 Leistungsart und Leistungsumfang: Suchmaschinenmarketing

  1. Im Rahmen des Suchmaschinenmarketings bietet Vision64 die nachfolgend unter Ziff. 2 und 3 beschriebene Leistungen. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere eine bestimmte Position in der Ergebnisliste, ist von Vision64 nicht beeinflussbar und nicht geschuldet. Vision64 ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen.

  2. Wir veranlassen den Entwurf einer Werbeanzeige für die vertraglich vereinbarten Internetseiten bei Fremddienstleistern (§ 8).Die Werbeanzeige ist unter Verwendung von Text, Grafik und Schlagworten (z. B. Google AdWords) darauf optimiert, in Verbindung mit dem System des Fremddienstleisters typischerweise in der Ergebnisliste einer Suche aus dem Kreis der potentiellen Kunden des Auftraggebers als Werbung aufgeführt zu werden. Der Entwurf wird dem Auftraggeber zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt.

  3. Nach Bestätigung durch den Auftraggeber wird die Werbeanzeige durch Vision64 bei den vereinbarten Fremddienstleistern angemeldet. Hierbei tritt Vision64 als Stellvertreterin für den Auftraggeber auf. Das Vertragsverhältnis kommt zwischen Auftraggeber und Fremddienstleister zustande. Der Auftraggeber räumt Vision64 bereits mit Vertragsschluss konkludent entsprechende Vollmacht ein. Vision64 schuldet lediglich die Anmeldung gemäß der Auftragsbestätigung.


§ 4 Zahlungsbedingungen und Preise

  1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe und sind vor der der Leistungserbringung durch Vision64 auf Rechnungsstellung zu entrichten.

  2. Sofern nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen von Vision64 innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Einganges der Zahlung bei Vision64. Im Verzugsfalle ist Vision64 berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Vision64 berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen.

  3. Soweit auftragsgegenständlich, zahlt der Auftraggeber für Leistungen nach § 2 einen erfolgsunabhängigen monatlichen Grundbetrag, dessen Höhe sich nach der gewählten Mindestvertragslaufzeit und ggf. gewünschter Exklusivität der Suchbegriffe für die im Auftrag angegebenen Domains bestimmt. Der Auftraggeber bezahlt darüber hinaus monatlich für Leistungen nach § 2 eine zusätzliche, erfolgsabhängige Vergütung, deren jeweilige Höhe sich nach Maßgabe des Auftragsangebotes bemisst und dann jeweils fällig wird, wenn sich am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes eine im Angebot beschriebene Position im Google-Ranking tatsächlich feststellen lässt. Diese jeweils für einen bestimmten Suchbegriff ermittelten Rankings der auftragsgegenständlichen Domain werden ggf. auf eine vom Auftraggeber nach Auftragserteilung neu gewählte Domain im Sinne des § 2 Ziff. 1 Satz 3 angewendet und generieren auch bei entsprechendem Domainwechsel die hier unter Satz 2 beschriebene zusätzliche Vergütung.



§ 5 Auftrag und Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Werbeschaltung erforderlichen Informationen, Daten und Dateien (Werbematerial) vollständig und fehlerfrei an Vision64 zu liefern. Grafiken müssen im GIF- oder JPEG-Format bereitgestellt werden. Zieladressen der Links sind vollständig und fehlerfrei anzugeben.

  2. Das vollständige Werbematerial muss spätestens zehn Werktage vor Leistungserbringung bei Vision64 vorliegen. Zusatzkosten, die dadurch entstehen, dass das Werbematerial nicht rechtzeitig oder nicht in der oben bezeichneten Form geliefert wird, werden nach Aufwand berechnet.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Artikeltexte und sonstigen Werbemaßnahmen, die ihm zur Bestätigung und Genehmigung vorgelegt werden, unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel vor Erteilung des Auftrags diese zu schalten, geltend zu machen. Mit Auftragserteilung gilt die Werbemaßnahme als abgenommen; der Auftraggeber trägt die Kosten für nachträgliche Änderungswünsche. Vision64 bleibt lediglich zur Durchführung der Werbemaßnahme verpflichtet.

  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Inhalte der Werbeschaltung sowie die Linkverweisungen auf Seiten Dritter

    • nicht gegen deutsches Recht und/oder sonstiges Recht, das den Online-Auftritt betrifft, verstoßen;
    • keinen pornographischen, rassistischen oder extrem politischen Inhalt haben;
    • keine Werbung für Drogen und andere illegale Genussmittel enthalten;
    • nicht gegen die Netiquette verstoßen.

 

§ 6 Bestellung im Internet

  1. Alle Angebote auf der Web-Seite von Vision64 stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber dar und sind stets freibleibend. Die Bestellung der gewünschten Waren erfolgt durch das vollständige Ausfüllen eines auf der obigen Web-Seite den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Bestellformulars, per Briefpost, Fax, Telefon oder Email. Durch das Absenden der Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Soweit Vision64 den Zugang des Auftrags bestätigt, stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

  2. Vision64 kann dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder das Angebot ablehnen. Die Auftragsbestätigung kann per Briefpost, Email, Telefon oder Fax erfolgen.

  3. Für die Bestellung gelten die der konkreten Bestellung zugrunde liegenden Preise. Eine Bestellung kommt nicht zustande, wenn ein Preis bereits dem ersten Anschein nach als falsch erkennbar ist oder Vision64 im Hin-blick auf eine Falschangabe ein Anfech-tungsrecht zustünde.



§ 7 Zurückweisungsvorbehalt und Inhaltshoheit

Vision64 behält sich vor, die Schaltung von Werbeinhalten, die gegen § 5 Nr. 4 verstoßen, abzulehnen. Bereits vom Auftraggeber an Vision64 geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Vision64 erhält das Recht, Werbeinhalte, die gegen § 5 Nr. 4 verstoßen und/oder gegen die bereits von dritter Seite vorgegangen wird, mit sofortiger Wirkung aus dem Angebot herauszunehmen. Dieses Recht steht Vision64 bereits zu, wenn der Verdacht eines derartigen Verstoßes besteht.



§ 8 Fremddienstleister

  1. Vision64 nutzt für die Realisierung und zur Effizienzsteigerung der in dem jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen die Hilfe Dritter (Fremddienstleister). Diesen werden im Rahmen der Zusammenarbeit, soweit für die Durchführung der Leistung hilfreich oder erforderlich, relevante Daten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt seine Zustimmung, dass Vision64 solche vertragsrelevanten Daten insbesondere an folgende Fremddienstleister übermitteln darf: Google Germany GmbH, Google Inc., Yahoo! Search Marketing, Yahoo! Inc., Mirago plc Deutschland und Miva Deutschland GmbH.

  2. Das Vertragsverhältnis zum Fremddienstleister kommt unmittelbar zwischen diesem und dem Auftraggeber zustande. Vision64 wird lediglich als Stellvertreterin tätig. Der Auftraggeber erteilt bereits mit Vertragsschluss entsprechende Vollmacht. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Anmeldung und Betreuung notwendigen Daten Vision64 zur Verfügung zu stellen.

  3. Sollte es notwendig werden, zur Durchführung des Vertrages vertragsrelevante Daten an einen anderen als die oben bezeichneten Fremddienstleister zu übermitteln, so wird der Auftraggeber von Vision64 hiervon vorab umgehend schriftlich, per Fax oder Email in Kenntnis gesetzt. Widerspricht der Vertragspartner nicht binnen sieben Kalendertagen ab der Mitteilung schriftlich oder per Fax, so gilt die Zustimmung zur Übermittlung von relevanten Daten an einen solchen Fremddienstleister als erteilt.

  4. Vision64 übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen der Fremddienstleister, insbesondere Netzwerkdienstleistungen, stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind.

 


§ 9 Freistellung

  1. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm beworbenen Inhalte nicht gegen geltendes Recht, die guten Sit-ten oder gegen gesetzliche bzw. behördliche Verbote verstoßen.

  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er sämtliche zur Verbreitung erforderlichen Nutzungsrechte wie Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte an den von ihm verwendeten Werbematerialien besitzt. Dies gilt auch für die von Vision64 entworfenen und vom Auftraggeber bestätigten Artikeltexte und sonstigen Werbemaßnahmen.

  3. Vision64 überprüft die vom Auftraggeber freigegebenen Daten nicht auf Rechtsverlet-zungen.

  4. Der Auftraggeber stellt Vision64 von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung einer der oben bezeichneten Rechte aufgrund der Werbeschaltung gegenüber Vision64 entstehen.

  5. Der Auftraggeber trägt die auf Seiten von Vision64 anfallenden Kosten, die im Rahmen einer Inanspruchnahme von Vision64 wegen unzulässiger Werbung im Rahmen dieses Vertrages oder der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland entstehen; dies gilt insbesondere für die Anwaltskosten und sonstige Kosten, die Vision64 z. B. beim Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entstehen.



§ 10 Haftung

  1. Vision64 haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Vision64 nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

  2. Bei Abschaltung des Webservers aus berechtigten Gründen, z. B. bei Angriffen Dritter aus dem Internet, Denial of Service Attacks, Flooding, Computerviren oder ähnlichen Phänomenen, gehen die Parteien von höherer Gewalt aus und verzichten wechselseitig auf Schadensersatz, solange der Ausfall der Netzanbindung 48 Stunden nicht überschreitet.

  3. Im Falle einer Inanspruchnahme von Vision64 aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

 


§ 11 Kündigung

  1. Für zeitlich befristete Vertragsverhältnisse gelten die in der individualvertraglichen Ver-einbarung festgelegten Kündigungsfristen, dies jedoch unbeschadet der Kündigung aus wichtigem Grund.

  2. Bei Verträgen oder Geschäftsverbindungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende die Geschäftsbeziehung kündigen. Unberührt hiervon bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund.

  3. Ein wichtiger Grund für eine - auch fristlose - Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund für Vision64 liegt insbesondere i, jedoch nicht ausschließlich, etwa dann vor, wenn eine wesentlichen Verschlechterung oder eine erheblichen Gefährdung der Vermö-gensverhältnisse des Auftraggebers eintritt oder der Auftraggeber die Zahlungen an Vision64 einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. Daneben besteht ein wichtiger Grund beispielsweise dann, wenn gegen den Vertragspartner eine Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eingeleitet wird.

  4. Die Vertragsparteien haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn im Zuge der Potenzial- und Realisierbarkeitsanalyse einzelner Internetseiten eine Nicht-Durchführbarkeit des Projekts festgestellt wird. Das Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Nicht-Durchführbarkeit des Projektes beidseitig der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich oder per Fax bestätigt wird.

  5. Mit der Auflösung der Geschäftsbeziehung werden Beträge, die der Auftraggeber Vision64 noch schuldet, sofort fällig. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Vision64 insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Vision64 ist berechtigt, die für den Auftraggeber oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen.



§ 12 Konkurrenzausschluss, Verbundwerbung

Ein Konkurrenzausschluss ist nicht möglich. Eine Verbund- oder Kollektivwerbung wird ausgeschlossen. Ausnahmeregelungen bedürfen der individuellen Absprache.



§ 13 Gegenseitige Werbung

Den Vertragsparteien ist es erlaubt, mit ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit zu werben. Sämtliche Werbemaßnahmen sind jedoch im Vorfeld von der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich, per Fax oder Email freizugeben.

 

§ 14 Dokumentation, Beweisklausel und Beweislast

  1. Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei Vision64 gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Pageranking, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

  2. Vision64 dokumentiert im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung den jeweiligen Endrank eines Abrechnungszeitraumes im Sinne des § 4 Ziff. 3 Satz 2 durch einen softwaregesteuerten automatischen Datenabruf („SiteRanks“-Anwendung); die derart ausgelesenen und mit einem genauen Zeitstempel versehenen Daten werden als solche unveränderbar in einem Revisionsarchiv abgelegt und zum Beleg der erfolgsabhängigen Abrechnung dem Auftraggeber in lesbarer Form vorgelegt. Diese Belegführung wird vom Auftraggeber als verbindliche Abrechnungsgrundlage anerkannt. Der Kunde ist im Übrigen mit Einwendungen ausgeschlossen, falls dieser nicht innerhalb von einer Woche ab Erhalt der jeweiligen Belegführung in Schriftform widerspricht.

  3. Beruft sich der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsschlusses auf Missbrauch seiner Identität, so wird er Vision64 unverzüglich alle ihm hierzu vorliegenden Tatsachen und Indizien vorlegen. Im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheit und sofern ausreichende Indizien für ein Handeln des Auftraggebern und nicht eines Dritten vorliegen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Missbrauch der Identität vorliegt.

§ 15 Vertraulichkeit

Vision64 und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

§ 16 Datenschutz

  1. Vision64 darf die Bestandsdaten, die Abrechnungsdaten und die Nutzungsdaten des Auftraggebers, soweit für Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages erforderlich, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebern erheben, verarbeiten und nutzen.

  2. Für andere Zwecke (z. B. Beratung, Werbung, Marktforschung) darf Vision64 die Bestandsdaten verarbeiten oder nutzen sowie an Dritte weitergeben, soweit der Auftraggeber eingewilligt hat oder sich eine Erlaubnis aus dem Gesetz ergibt.

  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Vision64 seine Daten in maschinenlesbarer Form erhebt, speichert und für Vertragszwecke in maschinenlesbarer Form verarbeitet.

  4. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten bezüglich der über seine Person gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Auskunft ist auf Verlangen des Auftraggebers auch elektronisch zu erteilen.

  5. Der Auftraggeber hat das Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

  6. Vision64 gewährleistet mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, dass unbefugte Dritte weder Einsicht noch weiterreichenden Zugriff auf die „internen“ Datenbestände haben.

 

§ 16 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

  2. Nebenabreden sind nicht getroffen. Ver-tragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

  3. Der Auftraggeber kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit Vision64 nur mit schriftlicher Einwilligung von Vision64 abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Entgeltforderung ist dem Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festge-stellten Gegenforderungen möglich.

  4. Die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Ver-weisungen unwirksam.

  5. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel der Sitz von Vision64. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Vision64.



Stand: 01.01.2010